(1) Freifahrer dürfen bei verminderter Sicht auf dem Nord-Ostsee-Kanal nur fahren, wenn
- das Radargerät einwandfrei arbeitet und
- sich außer dem Fahrzeugführer eine fachkundige Person zur Bedienung des Radargerätes auf der Brücke befindet.
- Andernfalls hat das Fahrzeug die Kanalfahrt zu unterbrechen und im nächsten Weichengebiet nach Möglichkeit hinter den Dalben oder an der nächsten Liegestelle festzumachen.
(2) Freifahrer und Schub- und Schleppverbände, welche die nach § 60 Abs. 1 bekannt gemachten Voraussetzungen für die Nachtfahrt nicht erfüllen, dürfen nur während der nach § 60 Abs. 1 bekannt gemachten Zeiten (Tagfahrzeiten) den Nord-Ostsee-Kanal befahren. Außerhalb dieser Zeiten ist gestattet
- das Einlaufen in die Schleusen von den Binnenhäfen aus und das Auslaufen in diese,
- die Weiterfahrt bis zum Kreishafen Rendsburg, wenn die Weiche Breiholz oder die Weiche Audorf/Rade vor Ablauf der Tagfahrzeit erreicht wird,
- die Weiterfahrt bis zur Ausgangsschleuse, wenn die Weiche Dükerswisch oder die Weiche Groß-Nordsee vor Ablauf der Tagfahrzeit erreicht wird.
- (3) Freifahrer der Verkehrsgruppe 1 dürfen nicht mehr als ein Sportfahrzeug mit einer Länge bis zu 15 Metern während der Tagfahrzeiten schleppen; ein solcher Schleppverband gilt für die Verkehrslenkung als allein fahrendes Fahrzeug.
(4) Schleppverbände haben bei verminderter Sicht und bei Sturm die Kanalfahrt zu unterbrechen und möglichst in einem Weichengebiet festzumachen.
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