Die dargestellten Fahrzeuge der Verkehrsgruppen 1 und 2 sind von der Lotsenannahmepflicht befreit und müssen keine Kanalsteurer nehmen. Die Fahrzeuge der Verkehrsgruppe 3 haben einen Lotsen an Bord, aber wegen den geringen Abmessungen noch keine Kanalsteurer. Die Fahrzeuge der Verkehrsgruppen 4 bis 6 müssen sowohl Lotsen als auch Kanalsteurer für die Kanalpassage an Bord nehmen.
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